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Rückforderung Plusvalia Spanien

 

Plusvalia municipal – gemeindliche Wertzuwachssteuer

 

Aktuell:

gemeindliche Wertzuwachssteuer verfassungswidrig ( Stand 27.10.2021)

 

Die Rückforderung von der spanischen Plusvalia municipal (gemeindliche Wertzuwachssteuer) wird durch die aktuelle spanische Rechtsprechung im Jahre 2018 weiterhin gefördert.

Grundsätzlich wird bei einem Immobilienkauf in Spanien schon in der notariellen Urkunde verlangt, dass der Verkäufer die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia) bezahlt, ansonsten kann der Käufer die Kaururkunde nicht in das Grundbuch eintragen.

Tipp

Sollten Sie von einem nichtsteuerresidenten Verkäufer als Immobilienkäufer in Spanien erwerben, dann müssen Sie die gemeindliche Wertzuwachssteuer vom Kaufpreis zurückbehalten und bei der Gemeinde einzahlen!

Tipp

Der Hinweis in der notariellen Urkunde die gemeindliche Wertzuwachssteuer zu zahlen, bevor die Grundbucheintragung erfolgen kann, ist jedoch juristisch richtig zu interpretieren und nur in den wenigsten Regionen Spaniens ist die Zahlung vor der Grundbucheintragung erforderlich. In den meisten Regionen ist nur der Antrag auf Festsetzung der Zahlungspflicht ausreichend. Dies rührt daher, dass die gemeindliche Wertzuwachssteuer in manchen Regionen, freiwilllig ist und selbst berechnet werden muss und in anderen durch Steuerbescheid der Gemeinde festgesetzt wird, letzteres in der Mehrzahl der spanischen Regionen.

Zahlung erforderlich – Murcia.

Zahlung zunächst nicht erforderlich bis zum Erlass des Steuerbescheides von der Gemeinde – Balearen (Ibiza, Mallorca, Menorca, Formentera), Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote, La Palma) u.a.

Merke

Im Falle, dass zunächst keine Zahlung erforderlich sein sollte (die Gemeinde fordert später die gemeindliche Wertzuwachssteuer an, es wurde kein Gewinn beim Verkauf der Immobilie erzielt), dann gilt nach der aktuellen Rechtsprechung (Oberstes Verwaltungsgerich Valencia vom 06.07.2017): der Immobilienverkäufer und Steuerschuldner muss nur nachweisen, dass kein Gewinn gegeben ist. (Vergleich Kaufurkunde und Verkaufsurkunde).

Dann hat die Gemeinde die Beweislast nach Art.105 LGT (spanische steuerliche Abgabenordnung), dass doch der Gewinn vorlag. Kann die Gemeinde keinen Beweis führen, dann wird der Steuerbescheid als unwirksam erklärt und es ist keine Steuer zu zahlen.

 


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