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Verbraucherschutzgesetz – Telefonakquise

 

Das Verbraucher- und Benutzerschutzgesetz legt in Bezug auf Telefonakquise die folgenden Einschränkungen:

Artikel 96 betrifft die kommerzielle Kommunikation auf Distanz: „Die Identität des Unternehmers oder gegebenenfalls die Identität der Person, in deren Namen der Anruf erfolgt, sowie der kommerzielle Zweck des Anrufs sind zu Beginn eines jeden Gesprächs mit dem Verbraucher ausdrücklich und klar anzugeben. In keinem Fall dürfen Telefonate vor 9.00 Uhr oder später als 21.00 Uhr sowie an Feiertagen oder Wochenenden geführt werden.

Ebenso Artikel 98.6: „In den Fällen, in denen es der Unternehmer ist, der einen Verbraucher und Nutzer telefonisch kontaktiert, um den Abschluss eines Fernabsatzvertrages durchzuführen, muss er das Angebot an den Verbraucher und Nutzer schriftlich oder, sofern nicht anders angegeben, in irgendeinem Medium dauerhafter Natur bestätigen.

Der Verbraucher und Nutzer ist erst dann gebunden, wenn er das Angebot durch seine Unterschrift oder durch Zusendung seiner schriftlichen Zustimmung angenommen hat, die unter anderem auf Papier, per E-Mail, Fax oder SMS erfolgen kann“.

FAZIT:

Es ist nicht verboten, eine Telefonakquise zu betreiben, aber das Unternehmen, das anruft, muss sich während des Telefonats identifizieren; es muss an Wochentagen zwischen 9 und 21 Uhr anrufen und der Vertrag muss in jedem Fall schriftlich übermittelt werden.


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