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Vertragsrecht Spanien

 

Im deutsch spanischen Vertragsrecht kommt es in verschiedenen Fallkonstellationen zu Rechtstreitigkeiten. Deutsches und spanisches Recht können grenzübergreifend im gleichen Gerichtsprozess zur Anwendung kommen.

 

Beispiel 1 – Erbschaft – Immobilienkauf

Ein Deutscher verstirbt und hat eine Ferienimmobilie in Spanien. Kurz vor seinem Tode überlässt er die Wohnung an eine andere Person zur Nutzung. Diese andere Person sagt nach dem Tod des Eigentümers, dass ein Kauf über die Wohnung zu Stande kam, aber nur mündlich.

Nach deutschem Recht ist ein mündlicher Immobilienkaufvertrag unwirksam.

Nach spanischem Recht kann ein mündlicher Kaufvertrag über eine Immobilie wirksam sein.

Zudem ist im vorliegenden Falle noch die Erbschaft nach deutschem Recht zu diskutieren, da festgestellt werden muss, wer in dem Rechtstreit von dem vermeintlichen Käufer in Spanien verklagt werden muss.

Die gerichtliche Zuständigkeit liegt in Spanien, das die Immobilie dort gelegen ist.

Daraus ist ersichtlich, dass vor einem spanischen Gericht deutsches Erbrecht angewendet wird und zugleich spanisches Immobilienrecht.

 

Tipp

Das deutsche Erbrecht ist mit einer Rechtsbescheinigung zu beweisen, sonst kann der Prozess verloren gehen!

Das spanische Immobilienrecht findet auf den Kaufvertrag über die Immobilie Anwendung, das die Immobilie in Spanien gelegen ist. Allerdings kann hier auch gestritten werden, ob nicht auch deutsches Recht zur Anwendung kommen kann, da schliesslich kein schriftlicher Kaufvertrag über die Immobilie geschlossen wurde, sondern ein mündlicher Vertrag zwischen Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland

 

Beispiel 2 – Anzeigenschwindel – Branchenbuch Online Verzeichnis

In der Praxis häufig sind die Beratungsanfragen von deutschen Unternehmen, die von spanischen Firmen angeschrieben werden, dass sie ihren online Branchenbucheintrag verlängern. Die Anfrage kann schriftlich erfolgen, mit der Bitte um Aktualisierung des schon bestehenden Branchenbucheintrages oder aber auch telefonisch.

 

Verteidigung

Die einfachste Verteidigung ist die strikte Ablehnung des Angebotes. Sollte aber aus Versehen doch der Aktualisierung des sogenannten „Basiseintrages“ zugestimmt werden, ist schnellstmöglich der sogenannte Auftrag zu widerrufen und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Die höchste Rechtsprechung des BGH ist allerdings streng, und verlangt in der Tat, dass die Täuschung im Vordergrund steht.

 

Rechtsprechung

Der Senat hat sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte zum sog. „Addressbuchschwindel“ beschäftigt. Dort wird beispielsweise ein Vertragsschluss abgelehnt, wenn das vorformulierte Angebot der Kläger bei einem verständigen Leser den Eindruck erweckt, ihm werde lediglich ein kostenfreier Grundeintrag angeboten, oder wenn die Zahlungsverpflichtung in einer intransparenten Vertragsklausel versteckt ist.

Die Literatur ist im Gegenzug der Ansicht, dass Opfern von unseriösen Adressenverlagen ein breites Spektrum an Abwehrmöglichkeiten gegen die unberechtigten Forderungen der Verlage zustehen.

Im Vordergrund steht die Anfechtung und das AGB-Recht, der auf Vertragsauflösung gerichtete Schadensersatzanspruch gem. par. 280 Abs. 1 i. V. m. par. 311 Abs. 2 BGB, führt in der Praxis aber bisher ein Schattendasein, obwohl die Voraussetzungen gegenüber der Anfechtung nach par. 123 BGB geringer sind.

Auch in den Fällen, in denen die erste Rate bereits gezahlt wurde, stehen dem Kunden Ansprüche auf Rückerstattung der an die Adressbuchverlage gezahlten Beträge zu.

Zu erwähnen ist noch, dass die spanischen Branchenbuchverzeichnisse meist ihre Onlineportale zwar von Spanien aus betreiben, aber der Inhalt und das Branchenbuch sich nur auf Deutschland bezieht. Damit ist der Erfolgsort in Deutschland gelegen, und Gerichtsstandsvereinbarungen als auch die Anwendung von spanischem Recht, anstelle des deutschen Rechts, mit der Auslegung der Normen des unlauteren Wettbewerbs abzulehnen, wenn gleich dies im Einzelfall von der Formulierung der Gerichtsstandsvereinbarung und der Vereinbarung von dem spanischen Recht abhängen dürfte.


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