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Gemeindliche Wertzuwachssteuer Spanien – Rückforderung

 

Aktuell:

gemeindliche Wertzuwachssteuer verfassungswidrig ( Stand 27.10.2021)

 

Als Steuerberater und Rechtsanwälte, spezialisiert auf spanisches Steuerrecht und Verwaltungsrecht in Spanien, beraten wir Sie in deutscher Sprache und stellen Ihren Rückforderungsantrag auf bezahlte gemeindliche Wertzuwachssteuer, wenn die Fälligkeit nicht länger als 4 Jahre zurückliegt und die Voraussetzungen gemäss der aktuellen spanischen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gegeben ist.

 

Nutzen Sie unser Pauschalangebot für das Jahr 2021

Wir stellen den Antrag bei der Gemeinde auf Rückfordung der zuviel bezahlten gemeindlichen Wertzuwachssteuer und erstellen das hierzu notwendige Sachverständigengutachten eines spanischen Steuerberaters.

Honorar: 500 EUR zzgl Mwst

Sollte der Antrag Erfolg haben, erhalten wir zusätzlich 10% Erfolgshonorar zzgl Mwst

 

Die Gemeindliche Wertzuwachssteuer (auch genannt plusvalia municipal oder richtigerweise: impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana) ist zur Zahlung fällig, wenn Immobilienvermögen übertragen wird, und zwar in der Regel bei

 

1. Immobilienverkauf

2. Schenkung

3. Erbschaft

4. Einbringung einer spanischen Immobilie in eine spanische SL (GmbH)

Spanische Gerichte heben Steuerbescheide in der gemeindlichen Wertzuwachssteuer seit dem Jahre 2010 auf, anfangs, mit der Argumentation, dass bei einem Immobilienverkauf mit Verlusten keine gemeindliche Wertzuwachssteuer anfallen kann, da dies dem Prinzip der Leistungsfähigkeit widerspricht. Man soll keine Gewinnsteuer zahlen müssen, wenn kein Gewinn erzielt wurde.

Nunmehr weiten die spanischen Verwaltungsgerichte diese Rechtsprechung aus, und heben auch Steuerbescheide auf, da die Berechnung nicht gesetzeskonform ist. Die Gemeinde berechnen die gemeindliche Wertzuwachssteuer anhand des aktuellen Katasterwertes, anstelle der Differenz zwischen dem Katasterwert am Erwerbszeitpunkt und am Veräusserungszeitpunkt.

Das Gesetz regelt in Art.107.1. TRLRHL, dass der Gewinn anhand der BODEN Wertsteigerung der Eigentumszeit, längstens der letzten 20 Jahre, berechnet wird, und nicht für die Zukunft.

 

Folglich ist die korrekte Formel zur Berechnung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer

anhand eines Beispiels wie folgt aufzuzeigen.

 

Die Immobilie wird am 31.12.2014 verkauft.

Bodenkatasterwert:1000

Kauf vor mehr als 20 Jahren

Steuerhebesatz: 3%

Falsche bisherige Berechnung durch die Gemeinden:

Besteuerungsgrundlage: 1000 (20 x3%)= 600

Korrekte Berechnung nach der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte:

Besteuerungsgrundlage: 1000(20×3%)/1+(20×3%) = 375

 

Fazit:

Sie erkennen an diesem Beispiel, dass die Besteuerungsgrundlage statt 600, nur 375 beträgt und hiermit ein Rückforderungsanspruch gegen die spanische Gemeinde gegeben ist.

 


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