Spanien: 0034-922 788 881 // Deutschland: 0049-7542 937 982 info@legalium.com

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid -  Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Fuerteventura - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Prozessvollmacht Spanien

 

In Deutschland reicht eine private Prozessvollmacht für die Tätigkeit beim deutschen Gericht für einen Rechtsanwalt aus.

Doch in Spanien ist dies nicht ausreichend, da nach Art.25 LEC (spanisches Zivilgesetzbuch) eine notarielle Vollmacht vorgeschrieben ist, insbesondere für die Bevollmächtigung des Gerichtsdieners (procurador), der bei jedem Zivilprozess als Urkundsperson zwischen Gericht und Rechtsanwalt eingesetzt wird.

Unser Legalium Service:

Wir bereiten Ihnen die Vollmacht zweisprachig auf deutsch und spanisch vor und geben Ihnen eine Notaradresse in Deutschland, die mit unserer Kanzlei regelmäßig zusammenarbeitet und damit die Inhalte der spanischen Vollmacht kennt und versteht.

Wir haben Vertrauensnotare in München, Immenstaad, Leonberg (Stuttgart, Ludwigsburg), Frankfurt, Weinheim, Köln, Hannover, Hamburg, Oldenburg und Berlin.

Sollten Sie sich auf Mallorca, Barcelona, Madrid, Teneriffa, Gran Canaria oder Málaga aufhalten, dann können wir dort die Vollmacht bei unserem Hausnotar vorbereiten, was Ihnen die Apostille und Kosten erspart.

Wichtig

Einen Zivilprozess oder Prozess in der Handelsgerichtsbarkeit in Barcelona oder Madrid mit einer Klage ohne Prozessvollmacht zu beginnen, führt zur Nichtzulassung der Klage.

In der Regel geben die spanischen Gerichte eine Frist von 10 Tagen zur Nachreichung der notariellen Prozessvollmacht, oder lassen eine Vollmachtserteilung apud acta vor dem Gerichtssekretär zu, wobei der Kläger persönlich anwesend sein muss.

Dies ist in der Regel nicht möglich, insbesondere wenn deutsche Unternehmen klagen.

Prozessvollmachten von Unternehmen müssen stets einen Handelsregisterauszug in die Prozessvollmacht einlegen, so dass die Legitimierung des Geschäftsführers nachgewiesen ist.

Die notarielle Prozessvollmacht ist auch bei Zwangsvollstreckungen in Spanien notwendig, da in Spanien das Vollstreckungsverfahren als Zivilprozessverfahren nach LEC ausgestaltet ist.

Werden Sie in Spanien verklagt, ist eine notarielle Prozessvollmacht ebenfalls zur Verteidigung notwendig. Hier sind die engen Fristen als Notfristen zu beachten.

Schließlich ist nochmals zu betonen, dass nicht nur die Gerichtsdiener (procuradores) in der Prozessvollmacht zu erwähnen sind, sondern auch der vertretene spanische Rechtsanwalt (abogado).

 


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Prozessvollmacht Spanien: 1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 5,00 von 5 Punkten, basierend auf 2 abgegebenen Stimmen

Loading...


Néstor García, Abogado

Néstor García, Abogado

Prozessrecht, Gerichtsvertretung Strafrecht

www.anwalt.de

R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Fax Spanien

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Bitte lesen sie hier -> die Datenschutzerklärung