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Spanisches Mahnverfahren 2017/2018
Das spanische Mahnverfahren wird oft der Zahlungsklage vorgezogen, um einfach einen Vollstreckungstitel zu erhalten.
Doch ist diese Denkweise ein Trugschluss, da das spanische Mahnverfahren sich von dem deutschen in Bezug auf die formellen Voraussetzungen wesentlich unterscheidet.
Das spanische Mahnverfahren verlangt nicht nur die Vorlage der Originalrechnung auf die der Zahlungsanspruch basiert, sondern es ist auch das Vertragsverhältnis nachzuweisen.
Damit unterscheidet sich das spanische Mahnverfahren wesenltich vom deutschen, welches mit einem online Antrag eingeleitet werden kann.
Des weiteren ist zu beachten, dass durch einen einfachen Widerspruch ohne Begründung, von Seiten des Schuldners, das Mahnverfahren von Amts wegen sofort eingestellt wird und das Gericht den Gläubiger auffordert, eine ordentliche Zahlungsklage einzureichen.
Wichtig ist, dass der Schuldner nur 20 Tage Zeit hat, einen Widerspruch einzulegen, ansonsten gilt das Mahnverfahren auch als beendet und der Gläubiter kann in diesem Falle sofort den Vollstreckungstitel verlangen und die Vollstreckung einleiten.
Mit dem erhöhten Beweis und Begründungsaufwand wird das einfache Ansinnen des schnellen, unkomplizierten Mahnverfahrens zu einem langwierigen Verfahren, welches man zeitlich verkürzen kann, wenn man direkt die Zahlungsklage eingereicht hätte, die in Bezug auf die Beweisführung die gleichen Anforderungen hat, wie das spanische Mahnverfahren.
TIPP:
Deshalb empfehlen wir, dass ein Mahnverfahren nur eingeleitet wird, wenn der Schuldner schon im Vorhinein signalisiert hat, dass er die Schuld anerkennt und bezahlt, wenn gleich die Zahlung nicht erfolgt.
Häufige Anwendung des spanischen Mahnverfahrens findet man bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wo die Umlagen in diesem Verfahren eingeklagt werden.
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