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EU Verordnung – Klagen und Vollstreckungen in Spanien,

Zwangsvollstreckung deutscher Urteile

Die Zwangsvollstreckung in Spanien unterliegt nicht nur den europäischen Verordnungen 44/2001, 805/2004 und neuerdings 1215/2012, sondern auch den formellrechtlichen Vorschriften des spanischen Prozessrechtes und deshalb sollte beachtet werden, dass in Spanien ein Urteil innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft vollstreckt werden muss, ansonsten besteht ein Vollstreckungshindernis.

Mit dem Gesetz 29/2015 und dem Artikel 50.2 wurde der gesetzliche Rahmen festgelegt, dass die Vollstreckung in Spanien von ausländischen Urteilen, einem Vollstreckungsbescheid aus Deutschland oder auch Vergleich auch die 5 Jahresfrist Anwendung findet.

Wenngleich von Verjährung gesprochen wird, ist dies nicht richtig, es handelt sich um einen Rechtsverlust (caducidad), der nur durch die rechtzeitige Einreichung der Volltreckungsklage verhindert werden kann.

Der Art. 518 des spanischen Zivilprozesses ist nicht nur auf Urteile, sondern auf jeden gerichtlichen Beschluss, gerichtlichen Vergleich und sogar Beschluss aus der Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden.

Zu dieser Regelung gibt es Ausnahmen, die in jedem Einzelfall zu prüfen sind.

Zahlungsurteile, die noch nicht beziffert sind, unterliegen nicht der 5 Jahresfrist.

Nach dem europäischen Recht könnte diese enge wortlautgetreue Anwendung der 5 Jahresfrist zur Europarechtswidrigkeit führen, da innerhalb der europäischen Rechtsstruktur die Diskriminierung aufgrund der Nationalität des Rechtsaktes untersagt ist, wenngleich aus spanischer Sichtweise alle gleich behandelt werden, wird der Gläubiger in der Durchsetzung seines Rechtsanspruches gehindert.

Sie haben ein Urteil aus Deutschland, das in 30 Jahren vollstreckt werden kann, aber in Spanien nur in 5 Jahren.

Deshalb ist die Vollstreckung in Deutschland vor dem Ablauf von 5 Jahren einzureichen und die spanische Norm dürfte nicht mehr greifen, wenn dann in Spanien gegen den Schuldner vollstreckt wird.

Auch hier ist zu beachten, dass Urteil vom spanischen obersten Zivilgericht TS vom 16.10.2014, in dem der Vollstreckung eines finnländischen Urteils in Spanien nicht stattgegeben wurde, da das Urteil mehrere vollstreckbare Verfügungen hat, und jede einzeln, nach der 5 Jahresregelung getrennt geprüft werden muss.

Es kann damit das Urteil teilweise vollstreckbar sein. Wichtig an der Entscheidung ist, dass auch die Europarechtswidrigkeit verneint wurde, da die europäische Verordnung 44/2001 nicht die Fristen zwischen Rechtskraft des Urteils und der Vollstreckung regelt, und so Spanien Freiraum hat, im nationalen Recht die Vollstreckungsfrist zu regeln.

Besonderheiten gelten bei Hypothekenvollstreckungen und vollstreckbaren notariellen Urkunden.

Zwangsvollstreckung deutscher Urteile – Honorar

Pauschalanwaltshonorar: 500,00 EUR pro Vollstreckungsvorgang.

Sollte der Vollstreckungswert ein höheres Anwaltshonorar ergeben, werden wir unsere Forderungen ausschliesslich gegen den Schuldner richten.

Damit verringert sich das Kostenrisiko von Ihnen, als unserer Mandantschaft, bei der Zwangsvollstreckung in Spanien.

Zustellung einer Klage in Spanien

Vollstreckungen in Spanien beginnen mit einer erfolgten Zustellung.

I. Zustellung an ein spanisches Unternehmen

Klagezustellungen an spanische Unternehmen sind in der REgel unproblematisch, da eine Handelsregistereintragung existiert und dort die Adresse verbindlich veröffentlicht ist.

Aber auch hier können Probleme auftreten, bsp. wurde der Sitz des Unternehmens verlegt und die Sitzverlegung nicht im Handelsregister eingetragen oder das spanische Unternehmen ist geschlossen.

In der Regel wird nach 2 Zustellversuchen das spanische Unternehmen als säumig erklärt, und die Zahlungsklage, auch die Vollstreckung des Titels schreitet im Verfahrensverlauf bis zum Urteil, bzw. zur Vollstreckungstattgabe fort.

TIPP:

Vollstreckungen von Vollstreckungstiteln, die nicht in Spanien erworben wurden, und zum Beispiel auf einem Versäumnisurteil aus Deutschland beruhen, können in Spanien erfolgreich in der Vollstreckung abgewehrt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Schuldner in Deutschland kein rechtliches Gehör bei Gericht hatte und sich nicht verteidigen konnte.

Vollstreckung in Spanien: Anerkennung ausländischer Urteile erfolgt nach den Brüssel-Verordnungen automatisch. Urteile der Gerichte eines Mitgliedsstaats gelten laut Art. 33 auch in allen anderen, können aber in einem eigenen Verfahren oder inzident bei der Entscheidung über eine Klage, die sich auf dieses Urteil stützt überprüft werden.

Die Anerkennung kann nach Art. 34 und 35 EuGVO nur aus folgenden Gründen verweigert werden (in der Brüssel-IIa-Verordnung bestehen ähnliche)

  • Unvereinbarkeit mit dem ordre public des Mitgliedsstaates. Dies bezieht sich sowohl auf materiellrechte wie auch auf prozessuale Grundsätze.
  • fehlendes rechtliches Gehör des Beklagten aufgrund nicht rechtzeitiger Zustellung der Klageschrift.
  • Unvereinbarkeit mit einem Urteil eines Gerichts des Mitgliedsstaats.
  • Unvereinbarkeit mit einem in derselben Sache ergangenen Urteil eines anderen Mitgliedsstaats oder Drittstaats.
  • Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeiten des Art. 22 oder derjenigen zum Schutz von Versicherungsnehmern, Verbrauchern und Arbeitnehmern. Eine weitergehende Zuständigkeitsprüfung kann sich nur aus bilateralen Verträgen ergeben (Art. 72).Ist gegen die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, ein Rechtsbehelf anhängig, kann das Anerkennungsverfahren gem. Art. 37 ausgesetzt werden.

TIPP:

Gerichtsstandsvereinbarung: Als Unternehmen aus Deutschland, welches Handelsgeschäfte mit spanischen Unternehmen betreibt, sollten die AGBs den Gerichtsstand in Deutschland vorsehen, dann kann auch die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil in Spanien Erfolg haben, gegen den Einwand des fehlenden rechtlichen Gehörs.

Oder aber es wird direkt eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, so dass die langsamen staatlichen Gerichte vermieden und effizient vor einem Schiedsgericht, zum Beispiel in Barcelona der Rechtsstreit entschieden werden kann.

Wir vertreten Sie vor allen Schiedsgerichten in Spanien und Deutschland.

II. Zustellung einer spanischen Klage an ein deutsches Unternehmen

Sollte ein spanisches Unternehmen, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen verklagen wollen, dann sollte darauf geachtet werden, dass die Klagezustellung in Deutschland nur erfolgreich sein kann, wenn die gesamte spanische Klage mit Dokumentenanlagen in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Es gilt die europäische Verordnung 1393/2007.

Die EuGVVO wird ab dem 10. Januar 2015 von der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt und aufgehoben.

Es gilt dann die Verordnung 1215/2012 in der Endfassung aus dem Jahre 2014 für die Vollstreckung in Spanien und Deutschland.

Wichtige Voraussetzungen aus der Verordnung 1215/2012 wie folgt:

  • Artikel 4 – Allgemeiner internationaler GerichtsstandVorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
  • Artikel 8 – Gerichtsstand des SachzusammenhangsEine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:
    1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten
    2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen
    3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist
    4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.
  • Artikel 36 – Anerkennung einer Entscheidung
    1. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
    2. Jeder Berechtigte kann gemüß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.
    3. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
  • Artikel 37 – Vorlegung der Entscheidung und der Bescheinigung, eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:
    1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
    2. die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung.
    3. Das Gericht oder die Behörde, bei dem oder der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die sie geltend macht, gegebenenfalls auffordern, eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung nach Artikel 57 zur Verfügung zu stellen.
    4. Kann das Gericht oder die Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung der eigentlichen Entscheidung nicht fortsetzen, so kann es oder sie die Partei auffordern, eine Übersetzung der Entscheidung statt der Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.
  • Artikel 53 – Ausstellung der BescheinigungDas Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.
  • Artikel 62 – Bestimmung des WohnsitzesEs ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.

III. Zustellung an Privatpersonen in Spanien – Vollstreckung von Titeln in Spanien

Zu bemerken ist, dass es in Spanien keine EMA Abfrage gibt und die spanischen Gemeindeverwaltungen sich auf den Datenschutz berufen und keine Anmeldedaten herausgaben. Auf der anderen Seite, sind die meisten flüchtigen Schuldner aus Deutschland, nicht bei den Gemeinden gemeldet, sondern halten sich versteckt.

IV. Sonderfall Zustellungen von spanischen Klagen an Ferienimmobilieneigentümer

Hier ist Vorsicht geboten von Seiten des Beklagten!

Zustellung von gerichtlichen Schreiben an Wohnungseigentümer in Spanien, Rechtsfolgen bei Säumnis und Fernbleiben vom Gerichtsverfahren.

In der Praxis sehr häufig, dass in Spanien am Lageort der spanischen Ferienimmobilie >Klagen gegen den Immobilieneigentümer eingereicht werden, und er keine Kenntnis davon erhält. Dann scheitert die wirksame Zustellung oder auch Ladung in der Regel an dem Zugang der Klageschrift.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten.

Ist die Immobilie des Eigentümers vermietet, und nimmt der Mieter das Schreiben des Gerichtes an, kann man von einer ordnungsgemässen Kenntnisnahme des Immobilieneigentümers ausgehen und das gerichtliche Schreiben gilt als zugestellt.

Es kann statt dem Mieter auch dem Hausmeister zugestellt werden, wenn er das Schreiben annimmt.

Praxisfall:

Wohnungseigentümer zahlt nicht pünktlich die monatliche Umlage oder aus Unkenntnis eine kürzlich beschlossene Sonderzahlung wegen Renovierungsarbeiten am Gebäude nicht.

Bei Mahnverfahren, insbesondere bei Zahlungsklagen gegen Wohnungseigentümer in Mehrparteienwohnkomplexen, führt die Regelung im Artikel 161, 164 und 816 LEC dazu, dass der Empfänger aufgefordert wird, sich innerhalb von 20 Tagen bei Gericht zu melden, bei Ausbleiben, wird an der Gerichtstafel die Aufforderung öffentlich bekanntgemacht und das Gericht erlässt den Vollstreckungstitel, ohne dass der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erhält.

Mit dem Vollstreckungstitel kann ein Beschlagnahmevermerk in das Grundbuch eingetragen werden und sogar die Zwangsversteigerung der Wohnung in Spanien beantragt werden.

Tipp:

Sie können unsere Anwaltskanzlei als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten bei dem Präsidenten Ihrer Wohnungseigentumgemeinschaft im Vorfeld bestellen, so dass Ihre Rechte stets gewahrt werden.

Im Falle, dass die Klageschrift an den deutschen, österreichischen oder schweizer Wohnort zugestellt wird, hat der Beklagte Kenntnis von dem Prozess und hat sich in der Regel innerhalb von 20 Werktagen zu verteidigen und Stellung zu nehmen.

In diesem Moment sind wir baldmöglichst zu beauftragen, so dass die 20 Tagesfrist ausgenutzt werden kann, um eine ordnungsgemässe Verteidigungsschrift beim spanischen Gericht einreichen zu können.

Tipp:

Wir empfehlen unserer Mandantschaft stets, dass sie dem spanischen Gerichtsprozess beiwohnt, einmal um rechtliche Nachteile zu vermeiden, zum anderen um dem Gericht aufzuzeigen, dass ein Interesse an dem Rechtsstreit und der Verteidigung besteht.

Wichtig:

Was passiert, wenn die Partei, geladen vom Gericht, nicht zum Termin erscheint?

Wurde die Partei zur Vernehmung geladen, gilt dass die Gegenpartei Fragen zu tatsächlichen Vorgängen, an welchem die säumige Partei teilnahm, stellen kann und durch die Abwesenheit der geladenen Partei dieser Sachverhalt als zugestanden gilt.

Der Prozessverlust folgt in der Regel der Zugeständnisfiktion, wobei das Gericht im Urteil die Beweiskraft der Zugeständnisfiktion zu bewerten hat.


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