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Scheidung deutscher Ehepartner in Spanien
Wo die Scheidung ausgeführt wird, in Spanien oder Deutschland, kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, da die Scheidung die Voraussetzung ist, für Folgeverfahren wie nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich der Rentenansprüche.
Im Scheidungsverfahren vor deutschen Gerichten werden alle Aspekte gemeinsam entschieden. Das Sorgerecht wird in späteren Berichten behandelt.
Scheidung in Spanien – Zuständigkeit:
Eine neue Richtlinie auf europäischer Ebene sorgt ab dem 01.03.2005 in Deutschland und in Spanien dafür, dass die Zuständigkeitsregeln der nationalen Zivilprozessordnungen verstärkt Geltung haben. Eine wirksame Rechtsverfolgung hat sich daran zu orientieren.
Trennt sich ein Ehepartner und zieht zusammen mit dem minderjährigen Kind nach Deutschland, dann sind die deutschen Gerichte am Aufenthaltsort des Ehepartners zuständig. Dies gilt nicht für Sorgerechtsfragen. Sind die Ehepartner kinderlos, dann ist die Zuständigkeitsbegründung der deutschen Gerichte nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gegeben.
Scheidung einer Ehe in Spanien:
Die Scheidungsvoraussetzungen nach spanischem oder deutschem Recht unterscheiden sich.
Grundsätzlich ist eine, nach deutschem Recht geschlossene Ehe zwischen Deutschen auch nach deutschem materiellem Recht zu scheiden. Eine Scheidung nach deutschem Recht ist unproblematisch, wenn man bereits mindestens 3 Jahre getrennt lebt. Jede Scheidung mit einer Trennungsdauer unter einem Jahr, ist eine sogenannte Härtefallscheidun. Sind sich beide Ehegatten einig, dann ist die Scheidung schon nach einem Trennungsjahr unproblematisch und kostengünstig.
Nach spanischem Recht ist nicht mehr erforderlich, ein Trennungsurteil zu erwirken. Die Scheidungsklage kann sofort eingereicht werden, wenn die Ehe mindestens 3 Monate bestanden hat.
Unterhalt:
Zwischen deutschen Ehepartnern ist die Unterhaltsfrage nach dem Recht des Aufenthaltsortes zu lösen. Die Rechtsprechung legt den Begriff des Aufenthaltsortes nach subjektiven und objektiven Maßstäben aus. So sind eine Rückkehrabsicht und eine Wohnsitzmeldung in Deutschland ausreichende Kriterien.
In Spanien gibt es im Grunde den nachehelichen Unterhalt, der als pensión compensatoria bezeichnet wird. Jedoch ist die Höhe dem Ermessen des Richters überlassen. Ausserdem muss schon im gerichtlichen Trennungsverfahren dieser Unterhalt beantragt werden, sonst geht der Anspruch verloren.
Nach deutschem Recht ist der Halbteilungsgrundsatz füür den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt anzuwenden. Damit ist der Unterhalt genauestens berechenbar und der Unterhaltsberechtigte hat eine hohe Rechtssicherheit.
Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich wird von deutschen Familiengerichten von Amts wegen durchgeführt. Damit werden die Rentenkonten nach dem Halbteilungsgrundsatz aufgeteilt. Dieses Verfahren wird von einem spanischen Gericht nicht durchgeführt.
Zugewinnausgleich:
Die Vermögensverhältnisse in deutschen Ehen werden nach dem gesetzlich festgelegten Regelungen der Zugewinngemeinschaft bestimmt, wenn kein Ehevertrag besteht. Dieser Güterstand bleibt auch bestehen, wenn man in Spanien lebt. Folglich ist der Eigentümer einer Immobilie in Spanien, stets derjenige, der als solcher in der Kaufvertragsurkunde vermerkt wird.
Der häufige Interpretationsfehler, wenn der spanische Notar hinzufügt, verheiratet im gesetzlichen Güterstand, dass gesetzliche spanische Güterrecht zur Anwendung komme, und die Vermögenstrennung aufgehoben werde, ist stets zu entgegnen.
Folglich hat bei einer Scheidung in Spanien, der spanische Richter die Zugewinngemeinschaft aufzulösen. Dies ist problembehaftet, und schon alleine deshalb, weil deutsches Recht anzuwenden ist.
Vor deutschen Gerichten kann die Zugewinnausgleichsklage auch ausserhalb des Scheidungsverfahrens, innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung durchgeführt werden. Dies ist oftmals sachdienlich, um Konfliktpotential aus dem Scheidungsverfahren herauszunehmen.
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