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Prozessvollmacht Spanien
In Deutschland reicht eine private Prozessvollmacht für die Tätigkeit beim deutschen Gericht für einen Rechtsanwalt aus.
Doch in Spanien ist dies nicht ausreichend, da nach Art.25 LEC (spanisches Zivilgesetzbuch) eine notarielle Vollmacht vorgeschrieben ist, insbesondere für die Bevollmächtigung des Gerichtsdieners (procurador), der bei jedem Zivilprozess als Urkundsperson zwischen Gericht und Rechtsanwalt eingesetzt wird.
Unser Legalium Service:
Wir bereiten Ihnen die Vollmacht zweisprachig auf deutsch und spanisch vor und geben Ihnen eine Notaradresse in Deutschland, die mit unserer Kanzlei regelmäßig zusammenarbeitet und damit die Inhalte der spanischen Vollmacht kennt und versteht.
Wir haben Vertrauensnotare in München, Immenstaad, Leonberg (Stuttgart, Ludwigsburg), Frankfurt, Weinheim, Köln, Hannover, Hamburg, Oldenburg und Berlin.
Sollten Sie sich auf Mallorca, Barcelona, Madrid, Teneriffa, Gran Canaria oder Málaga aufhalten, dann können wir dort die Vollmacht bei unserem Hausnotar vorbereiten, was Ihnen die Apostille und Kosten erspart.
Wichtig
Einen Zivilprozess oder Prozess in der Handelsgerichtsbarkeit in Barcelona oder Madrid mit einer Klage ohne Prozessvollmacht zu beginnen, führt zur Nichtzulassung der Klage.
In der Regel geben die spanischen Gerichte eine Frist von 10 Tagen zur Nachreichung der notariellen Prozessvollmacht, oder lassen eine Vollmachtserteilung apud acta vor dem Gerichtssekretär zu, wobei der Kläger persönlich anwesend sein muss.
Dies ist in der Regel nicht möglich, insbesondere wenn deutsche Unternehmen klagen.
Prozessvollmachten von Unternehmen müssen stets einen Handelsregisterauszug in die Prozessvollmacht einlegen, so dass die Legitimierung des Geschäftsführers nachgewiesen ist.
Die notarielle Prozessvollmacht ist auch bei Zwangsvollstreckungen in Spanien notwendig, da in Spanien das Vollstreckungsverfahren als Zivilprozessverfahren nach LEC ausgestaltet ist.
Werden Sie in Spanien verklagt, ist eine notarielle Prozessvollmacht ebenfalls zur Verteidigung notwendig. Hier sind die engen Fristen als Notfristen zu beachten.
Schließlich ist nochmals zu betonen, dass nicht nur die Gerichtsdiener (procuradores) in der Prozessvollmacht zu erwähnen sind, sondern auch der vertretene spanische Rechtsanwalt (abogado).
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Néstor García, Abogado
Prozessrecht, Gerichtsvertretung Strafrecht
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