|
|
|
|
Zwangsvollstreckung deutscher Urteile in Spanien
In der täglichen Praxis unserer deutsch-spanischen Rechtsanwälte treffen wir auf Fälle,
in denen ein deutscher Titel in Spanien vollstreckt werden muss, denn der Schuldner ist nach
Spanien umgezogen.
Leider häufen sich die Fälle, in denen dem Schuldner kein Eigentum mehr nachgewiesen
werden kann und die Zwangsvollstreckung verläuft ergebnislos.
Dem Schuldner gelingt es oft, bevor die Zwangsvollstreckung in Spanien beantragt wird,
sein Eigentum an Familienmitglieder zu verkaufen oder zu schenken.
In den meisten Fällen geschieht dies, um die Zwangsvollstreckung in Güter und Rechte zu
vermeiden.
Folgende Konstellationen kommen in der Praxis häufig vor:
- der Schuldner lebt in einer Wohnung, die auf den Namen seines Ehepartners oder seiner Kinder
umgeschrieben wurde (vorher war der Schuldner als Eigentümer eingetragen, hat die Wohnung aber
an die Familienmitglieder verkauft und die Gegenleistung nachweislich erhalten)
- die Wohnung, in der der Schuldner wohnt, wurde durch eine dritte Person erworben,
aber beispielsweise der Sohn erscheint beim Notar für die Käuferpartei
- die Wohnung, in der der Schuldner wohnt, lautet auf den Namen seines Kindes.
Sie wurde durch Schenkung übertragen.
Wir fragen für Sie das Grundbuchamt in Spanien (registro de la propiedad) ab.
Kosten der Grundbuchabfrage (mit deutscher Erläuterung): 40,00 EUR.
Falls sich herausstellt, dass der Schuldner sein Eigentum kurz vor der Zwangsvollstreckung
übertragen hat, ergibt sich die Möglichkeit der Anfechtung der Rechtsgeschäfte auf
gerichtlichem Wege.
Dabei sollte bedacht werden, dass die Eigentumsübertragung
nach spanischem Recht nicht länger als 4 Jahre zurückliegen darf.
Wir vertreten Sie vor allen spanischen und deutschen Gerichten.
Hauptseite
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 23.06.2008
|
|