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Spanische Einkommensteuer

Einkünfte aus Vermietung (Art.19 LIRPF)

Herr A hat eine Ferienwohnung in Spanien, die er das ganze Jahr an Touristen vermietet.

Er erwirtschaftet 12000 €. Der Fussboden wird für 2000 € erneuert. Für weitere 2000 € lässt er die Wand zur Nachbarwohnung durchbrechen, da er diese auch gekauft hat. Herr A hat seinen ersten Wohnsitz in Spanien und hält sich dort mehr als 183 Tage im Jahr auf. Er ist damit mit seinem Welteinkommen in Spanien steuerpflichtig. A ist Eigentümer der Ferienwohnung.

Die Ferienwohnung wird privat vermietet, ohne dass eine gewerbliche Vermietung vorliegt.

Besteuerung:

Herr A hat alle Einnahmen zu versteuern, abzüglich der zur Gewinnerzielung erforderlichen Ausgaben und der jährlichen Abschreibung auf den Gebäudewert.

Absetzbare Ausgaben:
  1. Nebenkosten des Kaufes der Ferienwohnung wie Notar, Grunderwerbssteuer (ITP), etc.
  2. Fussbodenerneuerung als Erhaltungsaufwand.
  3. Kosten der Eigentümergemeinschaft (cuota de la comunidad).
  4. Jährliche Grundsteuer (IBI).
  5. Zinsen für Bankkredite, die mit dem Kauf oder der Renovierung in unmittelbaren Zusammenhang stehen.
  6. Versicherungen der Wohnung.

Nicht absetzbare Ausgaben:
  1. Kaufsumme der Ferienwohnung.
  2. Aufbrechen der Nachbarwand, da es sich um eine Erweiterung handelt. Eine Berücksichtigung kann diese Ausgabe jedoch bei der Veräusserung der Ferienwohnung finden, indem sie den Gesamtkaufpreis erhöht und damit die zu besteuernde Gewinnspanne verkleinert.

Hinweis:

Alle Ausgaben müssen mit ordentlichen Rechnungen belegt werden. - Eine Vermietung der Wohnung an Mieter mit erstem Wohnsitz eröffnet die Möglichkeit 50% des Ertrages steuerfrei zu stellen.

Nichtsteuerresidenten:
Nichtsteuerresidenten in Spanien, die sich nicht mindestens 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhalten, müssen auch in Spanien die Mieteinnahmen nach Art.12,13 IRNR versteuern.

Der Steuersatz ist mit 24% festgelegt. Damit fällt nicht nur der Progressionsvorteil weg, sondern oben genannte Ausgaben können genausowenig von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden.

Aufgrund des Art.6 DBA, vereinbart zwischen Spanien und Deutschland, und Art.34c I EStG ist die Mieteinnahme dem deutschen Fiskus anzuzeigen, die Steuerprogression in Deutschland steigt an, wobei die in Spanien gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuerzahllast bis zur bestimmten Höhe angerechnet wird oder auf Antrag schon von dem zu versteuernden Welteinkommen abgezogen wird.

Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007