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Steuerpflichten einer spanischen S.L.
Die spanische S.L. ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Deshalb ist
eine ordentliche kaufmännische Buchhaltung nach dem Handelsgesetzbuch zu führen, sowie
bis zum 20. April, 20. Oktober, 20. Dezember eine Vorauszahlung auf die
Körperschaftssteuer zu entrichten.
Die Jahressteuererklärung muss in jedem Jahr bis zum 25. Juli für das vergangene
Wirtschaftsjahr bei der Finanzbehörde eingereicht werden.
Die Umsatzsteuererklärungen müssen vierteljährlich abgegeben werden.
Diese Steuer- und Buchhaltungspflichten gelten in eingeschränktem Umfang für sogenannte INAKTIVE Gesellschaften
und sogenannte VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN, die nur Immobilien halten.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten sind leichte bis schwere Steuervergehen nach der spanischen
Abgabenordnung, Art. 29.2 c), 198,203 LGT.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
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wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
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