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Einzelfirma oder SL Gründung (spanische GmbH)

  • Haftungsbegrenzung durch die spanische SL

    Der Unternehmer, der als Einzelfirma im Geschäftsverkehr auftritt und Rechtsgeschäfte abschliesst, haftet persönlich und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen.

    Die spanische SL (spanische GmbH) kann von einer Einzelperson gegründet und als Einzel - Gesellschaft geführt werden.

    Im Handelsverkehr tritt die sogenannte Einmanngesellschaft als sogenannte SL „unipersonal“ auf.

    Der Hinweis auf die Qualifikation als Einmanngesellschaft ist im spanischen Handelsregister einzutragen, um die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der spanischen SL zu begrenzen.

    Findet die Eintragung im spanischen Handelsregister nicht innerhalb von 6 Monaten statt, haftet der Einmanngesellschafter unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für die in diesem Zeitraum eingegangenen Verpflichtungen der SL als Gesamtschuldner.

    Wird die Eintragung der spanischen SL mit dem Vermerk „unipersonal“ vor dem Ablauf der 6 Monate noch nachgeholt, entfällt die unbegrenzte Haftung.

    Ebenso tritt die Haftungsbegrenzung ein, wenn auch nur ein Anteil an der spanischen SL übertragen wird und dadurch ein zweiter Gesellschafter existiert.

    Verbindlichkeiten, die nach der Eintragung der „Unipersonalidad“ im spanischen Handelsregister eingegangen werden, sind ebenso begrenzt durch die Höhe der Kapitaleinlage des Gesellschafters, im Falle, dass die spanische SL ihre Verbindlichkeiten nicht erfällen kann.
  • Steuerliche Günstigkeitsprüfung: Einzelfirma oder spanische SL

    Hier ist in jedem Fall eine Einzelfallberatung zu empfehlen, da die steuerliche Günstigkeitsprüfung der jeweiligen rechtlichen Konstruktion, von den Einkommensverhältnissen des einzelnen Gesellschafters der SL und der Gewinnerwartungen des Geschäftes der spanischen SL abhängig ist.


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    Rechtslage: 27.10.2007