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Scheidung deutscher Ehepartner in Spanien
Wo die Scheidung ausgeführt wird, in Spanien oder Deutschland, kann erhebliche finanzielle Konsequenzen
haben, da die Scheidung die Voraussetzung ist, für Folgeverfahren wie nachehelicher Unterhalt,
Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich der Rentenansprüche.
Im Scheidungsverfahren
vor deutschen Gerichten werden alle Aspekte gemeinsam entschieden. Das Sorgerecht wird in späteren
Berichten behandelt.
Zuständigkeit:
Eine neue Richtlinie auf europäischer Ebene sorgt ab dem 01.03.2005 in Deutschland und in Spanien dafür,
dass die Zuständigkeitsregeln der nationalen Zivilprozessordnungen verstärkt Geltung haben. Eine
wirksame Rechtsverfolgung hat sich daran zu orientieren.
Trennt sich ein Ehepartner und zieht zusammen
mit dem minderjährigen Kind nach Deutschland, dann sind die deutschen Gerichte am Aufenthaltsort
des Ehepartners zuständig. Dies gilt nicht für Sorgerechtsfragen. Sind die Ehepartner kinderlos,
dann ist die Zuständigkeitsbegründung der deutschen Gerichte nur bei Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen gegeben.
Scheidung:
Die Scheidungsvoraussetzungen nach spanischem oder deutschem Recht
unterscheiden sich.
Grundsätzlich ist eine, nach deutschem Recht geschlossene Ehe zwischen Deutschen auch nach
deutschem materiellem Recht zu scheiden. Eine Scheidung nach deutschem Recht ist unproblematisch,
wenn man bereits mindestens 3 Jahre getrennt lebt. Jede Scheidung mit einer Trennungsdauer unter
einem Jahr, ist eine sogenannte Härtefallscheidung. Sind sich beide Ehegatten einig, dann ist die
Scheidung schon nach einem Trennungsjahr unproblematisch und kostengünstig.
Nach spanischem Recht ist nicht mehr erforderlich, ein Trennungsurteil zu erwirken. Die Scheidungsklage
kann sofort eingereicht werden, wenn die Ehe mindestens 3 Monate bestanden hat.
Unterhalt:
Zwischen deutschen Ehepartnern ist die Unterhaltsfrage nach dem Recht des Aufenthaltsortes zu lösen.
Die Rechtsprechung legt den Begriff des Aufenthaltsortes nach subjektiven und objektiven Maßstäben aus.
So sind eine Rückkehrabsicht und eine Wohnsitzmeldung in Deutschland ausreichende Kriterien.
In Spanien gibt es im Grunde den nachehelichen Unterhalt, der als pensión compensatoria bezeichnet
wird.
Jedoch ist die Höhe dem Ermessen des Richters überlassen. Ausserdem muss schon im gerichtlichen
Trennungsverfahren dieser Unterhalt beantragt werden, sonst geht der Anspruch verloren.
Nach
deutschem Recht ist der Halbteilungsgrundsatz füür den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen
Unterhalt anzuwenden. Damit ist der Unterhalt genauestens berechenbar und der Unterhaltsberechtigte hat
eine hohe Rechtssicherheit.
Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich wird von deutschen Familiengerichten von Amts wegen durchgeführt. Damit werden
die Rentenkonten nach dem Halbteilungsgrundsatz aufgeteilt. Dieses Verfahren wird von einem spanischen
Gericht nicht durchgeführt.
Zugewinnausgleich:
Die Vermögensverhältnisse in deutschen Ehen werden nach dem
gesetzlich festgelegten
Regelungen der Zugewinngemeinschaft bestimmt, wenn kein Ehevertrag besteht. Dieser Güterstand bleibt
auch bestehen, wenn man in Spanien lebt. Folglich ist der Eigentümer einer Immobilie in Spanien,
stets derjenige, der als solcher in der Kaufvertragsurkunde vermerkt wird. Der häufige
Interpretationsfehler, wenn der spanische Notar hinzufügt, verheiratet im gesetzlichen Güterstand,
dass gesetzliche spanische Güterrecht zur Anwendung komme, und die Vermögenstrennung aufgehoben
werde, ist stets zu entgegnen. Folglich hat bei einer Scheidung in Spanien, der spanische Richter
die Zugewinngemeinschaft aufzulösen. Dies ist problembehaftet, und schon alleine deshalb, weil
deutsches Recht anzuwenden ist. Vor deutschen Gerichten kann die Zugewinnausgleichsklage auch
ausserhalb des Scheidungsverfahrens, innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung
durchgeführt werden. Dies ist oftmals sachdienlich, um Konfliktpotential aus dem Scheidungsverfahren
herauszunehmen.
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Rechtslage: 01.01.2007
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