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Deutsches und spanisches Familienrecht
Scheidung einer Mischehe zwischen einem deutschen und spanischen Ehepartner
Rechtsanwendung aus Sicht der deutschen Gesetzgebung und EU Verordnung
Unabhängig von der prozessrechtlichen Zuordnung, welches Gericht sich mit der Scheidung zu
befassen hat, ist wesentlich, welches Recht anzuwenden ist.
Ist ein Ehepartner deutscher Nationalität und der andere spanischer Nationalität, entscheidet
das EGBGB nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehepartner, wenn einer von beiden
dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes reicht es nicht aus, sich bei einer
Einwohnermeldeamtsbehörde anzumelden, sondern es muss ein tatsächlicher dauerhafter Aufenthalt
vorliegen und eine Integration in das soziale Umfeld muss gegeben sein.
Damit verbunden ist der Wille an diesem Ort Aufenthalt zu haben.
Die Internationale Zuständigkeit bei Scheidungsverfahren, die in verschiedenen Ländern
anhängig gemacht wurden, regelt sich wie folgt.
Nach der EU Verordnung aus dem Jahre 2003 ist das Gericht am letzten gewöhnlichen
Aufenthaltsort der Ehepartner zuständig , wenn einer von beiden dort noch seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Damit geht die EU Verordnung konform mit der deutschen Regelung im EGBGB.
Die Regelung in §606a ZPO ist der Regelung in der EU Verordnung subsidiar,
da in der EU Verordnung von einer Ausschliesslichkeit der Zuständigkeit im Artikel 6 gesprochen
wird, wogegen in §606a ZPO ausdrücklich die Ausschliesslichkeit verneint wird.
Rechtsanwendung aus Sicht der spanischen Gesetzgebung:
Im Spanischen Zivilgesetzbuch wird die materielle Rechtsanwendung ebenso an den letzten gemeinsamen
Aufenthaltsort angeknüpft, wenn ein Ehegatte dort noch seinen Aufenthalt hat.
Im Spanischen Prozessrecht wird ebenso an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort der Ehepartner
angeknüpft. Sollte der Antragssteller die spanische Nationalität besitzen und seinen
Aufenthaltsort in Spanien haben, ist die Zuständigkeit in Spanien an dessen
Wohnort begründet, selbst wenn der andere Ehegatte bereits in das Ausland verzogen ist.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
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wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
Cano & Luickhardt SL
Rechtsanwälte, Abogados für deutsches und spanisches Familienrecht
Wir beraten Sie in Spanien und Deutschland.
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