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Besteuerung einer deutschen Rente in Spanien
Rentner verbringen vorzugsweise in Spanien ihren Lebensabend.
Sie geben ihren Wohnsitz in Deutschland auf und halten sich mehr als 183 Kalendertage im Kalenderjahr
in Spanien auf.
Oftmals wird noch die spanische Residentenkarte (tarjeta de residencia) erworben,
wodurch beim spanischen Innenministerium
der aufenthaltsrechtliche Status registriert wird und für die spanische Steuerbehörde
ein Indiz existiert,
dass die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Spanien besteht.
Damit werden die Rentner in Spanien mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig.
Daraus folgt zunächst, dass alle Welteinkünfte in Spanien anzeigepflichtig sind,
inwieweit sie in
Spanien der Besteuerung effektiv unterworfen sind, ist in jedem Fall einer Einzelfallprüfung zu
unterziehen.
Die Einzelfallprüfung hat von den spanischen Steuergesetzen auszugehen, wenn die unbeschränkte
Steuerpflicht besteht. Erst im zweiten Schritt ist die jeweilige nationale Regelung auf die Herkunft der
Einkünfte heranzuziehen, und im Kollisionsfalle ist das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen
anzuwenden.
Am Beispiel von Renteneinkünften mit Herkunft aus Deutschland kann in diesem Rahmen nur
die Komplexität der im Einzelfall anzuwendenden Prüfung umrissen werden.
Das spanische Einkommensteuergesetz qualifiziert Renteneinkünfte wie Arbeitseinkommen und
kennt nicht die nur
teilweise Ertragsteilbesteuerung, die bis zum VZ 2005 im deutschen Steuerrecht galt.
Seit dem VZ 2005 ist jede einzelne Rentenart darauf abzuprüfen, ob sie vollständig
in Deutschland besteuert
wird oder nur teilweise wie nach der bisherigen Gesetzeslage.
Zudem hat der deutsche Gesetzgeber beispielsweise Rentenzahlungen öffentlicher Kassen als inländische
Einkünfte qualifiziert, die auch das in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigte Steuersubjekt
dort zu versteuern hat.
Sollten die Renteneinkünfte in Deutschland der vollständigen Besteuerung unterliegen,
so würden dies mit dem spanischen Besteuerungsrecht kollidieren.
Bei Beamtenpensionen ist im Doppelbesteuerungsabkommen unzweifelhaft geregelt, dass eine
deutsche Beamtenpension
auch in Deutschland alleine zu versteuern ist, und in Spanien von der Besteuerung freizustellen.
Dagegen ist die Besteuerung von Ruhegehältern dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Nach unserer Meinung sind die Zahlungen deutscher Rentenkassen zumindest in der spanischen
Steuererklärung
anzugeben und die Anrechnung auf eine etwaige spanische Steuerzahllast geltend zu machen.
Im Falle, dass die Renteneinkünfte in Deutschland nicht voll besteuert werden, weil auf dieselbe noch
die Ertragsteilbesteuerung anzuwenden ist, gilt nach unserer Ansicht, ebenso die Angabepflicht des gesamten
Renteneinkünfte unter Anrechnung der deutschen Besteuerungslast.
Als weitere Option kann ein Antrag nach §1 Abs.3 EstG geprüft werden, wenn eine Besteuerung als
unbeschrünkt Einkommesteuerpflichtiger in Deutschland erwünscht ist.
Eine Einzelfallberatung ist in jedem Fall zu empfehlen, da Untätigkeit eine Steuerveranlagung
zur Folge haben kann, die nicht gewollt war, und möglicherweise hätte abgewendet werden können.
Hinweis:
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass seit 1.1.2007 auch Rentenbezüge von Nichtsteuerresidenten in Spanien
der Nichtresidentensteuer unterworfen werden.
Hier wird eine progressive Tabelle angewendet, die bei einer Rente bis 12.000.- Euro
einen Steuersatz von 8 % vorsieht.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
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