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Nachlassplanung Spanien

Wer als Deutscher in Spanien seinen Lebensabend verbringt, muss darauf achten, dass sein letzter Wille so formuliert ist, dass dieser in Deutschland und Spanien auch so verstanden wird und eine doppelte Erbschaftssteuerbelastung möglichst vermindert oder gar ausgeschlossen wird.

Beispiel:

Ein deutsches Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und verbringt seit einem Jahr seinen Lebensabend auf Teneriffa. Der Ehemann ist Alleineigentümer eines Hauses in Deutschland im Wert von 500.000 Euro und einer Wohnung auf Teneriffa im Wert von 200.000 Euro. Es besteht kein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen. Der einzige Sohn lebt in Deutschland. Der Ehemann stirbt während eines Aufenthaltes in Deutschland.

Falllösung:

Es ist deutsches Erbrecht nach §25 EGBGB; Art. 9 Nr.8 CC anzuwenden, da der Erblasser zur Zeit des Todes Deutscher war. Gesetzliche Erbfolge ist nach §1931 I, 1371 I BGB gegeben und die Ehefrau bekommt 50% sowie der Sohn 50% der gesamten Vermögensmasse. Sind nur die Immobilien vorhanden, und der Sohn möchte die Miterbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters sofort auflösen und das Geld ausbezahlt bekommen, ergibt sich das erste Problem, dass die Ehefrau zumindest das Haus verkaufen muss, um dem Sohn seinen Miterbenanteil von 350.000 Euro auszahlen zu können. Die Annahme der Erbschaft in Deutschland hat zur Folge, dass ein Erbschein ausgestellt werden muss. Ohne diesen ist die Umschreibung der Immobilie nicht möglich. Mit dem Tod des Ehegatten entsteht die Pflicht, Erbschaftssteuer in Deutschland zu zahlen, da die Ehefrau in Deutschland nach §2 I Nr. 1b) ErbStG erbschaftssteuerpflichtig ist. Denn sie und der Erblasser leben noch nicht länger als 5 Jahre in Spanien und haben keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Mit ihrem Freibetrag von 307.000 Euro nach §16 I1 ErbStG, der noch für erweitern unbeschränkt Steuerpflichtige gilt, und ihrem besonderen Versorgungsbeibetrag von 256.000 Euro ist sie nicht zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet.

Ganz anders nach der Annahme der Erbschaft in Spanien, die unter Vorlage des ins Spanische übersetzten, mit Apostille versehenen deutschen Erbscheins, vor dem spanischen Notar vorgenommen wird. Als Erbin ist sie bereichert. Sie lebt länger als 183 Tage in Spanien und ist somit nach Art.6 LISD, Art.9 n°1a LIRPF in Spanien mit ihrem ganzen Weltvermögen steuerpflichtig. In Spanien steht ihr ein Freibetrag von 15.956,87 Euro zu, dieser wird abgezogen von der Erbschaft von 350.000 Euro, bleibt zu versteuern 334.043,13 Euro, nach der Tabelle des Art.21 LISD ist das ein Betrag von 64.147,81 Euro. Abzüge von bezahlten Steuern in Deutschland sind nicht gegeben, da in Deutschland keine Erbschaftssteuer bezahlt werden muss.

Eine Verjährung der spanischen Erschaftssteuer tritt nach 4 Jahren 6 Monaten und 1 Tag ein. Da der Ehegatte in Deutschland starb, wissen die spanischen Behörden nichts von seinem Tod, man könnte also den Ablauf der Verjährungsfrist abwarten und dann die Erbschaft in Spanien annehmen.

Dies verhindert der spanische Gesetzgeber mit der Änderung des Art.25 LISD. Ab dem 01.01.2003 gültig, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ein öffentliches Dokument, das von einem nicht spanischen Beamten, z.B. einem deutschen Notar erstellt wurde, einer spanischen Behörde vorgelegt wird. Eine enge Auslegung des Begriffs der öffentlichen ausländischen Urkunde von seiten der spanischen Steuerbehörde ist zu erwarten, deshalb ist der deutsche Erbschein mit Sicherheit darunter zu fassen.

Der Sohn hat den ständigen Aufenthalt in Deutschland und ist dort unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch beschränkt steuerpflichtig in Spanien füür den ererbten Anteil an der Immobilie, die auf Teneriffa gelegen ist. Nach Abzug seines Freibetrages von 15.956,87 Euro verbleibt 84.043,13 Euro zu versteuern. Mit dem Multiplikationsfaktor 1 (wie auch bei der Ehefrau) ergibt sich eine Steuerschuld von 9.838,32 Euro.

Bei dieser vereinfachten Berechnung ist zu berücksichtigen, dass dem Immobilienwert grundsätzlich noch 3% pauschal für den Hausrat hinzugerechnet werden müssen.

Ebenso ist neben der Erbschaftssteuer noch die gemeindliche Wertzuwachssteuer zu bezahlen. Seine Steuerpflicht in Deutschland beträgt 350.000 Euro abzüglich des Freibetrages von 205.000 Euro mit 11% zu versteuern, ergibt dies eine Steuerschuld von 15.950 Euro. Nach §21 ErbStG kann ein Antrag auf eine verhältnissmäässige Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftssteuer gestellt werden.

Mit einer vernünftigen Nachlassplanung hätte man die Belastung der überlebenden Ehegattin in Bezug auf die Auszahlung des Erbteils des Sohnes erheblich mindern können, sowie die Erbschaftssteuerlast der beiden in Spanien mindern oder ganz verhindern können.

Bemerkung:

Hervorheben möchten wir, dass die Verjährungsfrist von 4 Jahren, 6 Monaten, und 1 Tag nicht mehr in Gang gesetzt wird, wenn der Todesfall nach dem 01.01.2003 eingetreten ist, und die spanischen Behörden davon nicht in Kenntnis gesetzt wurden.

Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007