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Kaufvertrag Immobilienerwerb Spanien
Auf dieser Seite geben wir Ihnen fortlaufend Tipps zur Vertragsgestaltung beim Kauf einer
spanischen Immobilie.
Kaufvertrag über eine spanische Immobilie - Teil 1
Rechtswahl
Die Rechtswahl hat vor allem Bedeutung, wenn Kaufvertragsparteien in Streit geraten und beispielsweise
den Kaufvertrag rückabwickeln möchten. Der Käufer möchte seine Anzahlung zurück,
der Verkäufer beruft sich auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages.
Bei spanischen Immobilien kommt es häufig vor, dass in der notariellen Kaufvertragsurkunde nicht der
vereinbarte Kaufpreis eingetragen wird, sondern ein wesentlich niedriger.
Nach der spanischen Rechtssprechung sind diese notariellen Kaufverträge wirksam.
Nach deutschem Recht sind diese notariellen Kaufverträge sogenannte Scheingeschäfte und nichtig.
Die privat erklärte Kaufpreisvereinbarung, die verdeckt bleiben soll, leidet an dem Formmangel
der fehlenden notariellen Kaufvertragsbeurkundung.
Eine Rechtswahl kann bei dinglichen Rechtsgeschäften nicht getroffen werden, da einheitlich nach
deutschem Recht in Art.43 I EGBGB und im spanischen Recht nach Art.10.1° CC für Immobilien das
Recht des Belegenheitsortes gilt. Folglich gilt für spanische notarielle Kaufverträge
stets spanisches
Recht.
Die Möglichkeit, in diesen notariellen Kaufverträgen deutsches Recht zu vereinbaren,
ist verwehrt,
da diese Kaufverträge dingliche Wirkung nach Art. 1462.2° CC entfalten.
In schuldrechtlichen Verträgen ist nach Art. 27 S.1 EGBGB als auch im spanischen Recht nach Art.
10.5° CC eine Rechtswahl erlaubt.
Dies bietet sich insbesondere bei privatschriftlichen Vorverträgen,
Kaufverträgen und Time-Sharing Verträgen an, die sich auf eine spanische Immobilie beziehen. Dies
gilt umsomehr, wenn beide Vertragsparteien deutsche Staatsbürger sind.
Was erreichen Sie mit der Rechtswahl zugunsten von deutschem Recht?
Sie erreichen eine Rechtsanwendung nach Masstäben, die Ihnen vertraut sind. Wird hinzu noch ein
deutscher Gerichtsstand gewählt, dann können Sie vor einem deutschen Gericht Ihre Rechtsstreitigkeit
ausführen, ohne auf Rechtsgutachten über ausländisches Recht angewiesen zu sein.
Gerichtsstand
Nach deutschem Recht ist Privatpersonen eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag grundsätzlich
verboten. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand, also
Wohnsitz, im Inland hat. Dann kann als Gerichtsstand der Wohnsitz der anderen Vertragspartei in
Deutschland vereinbart werden.
Diese Regelung gilt wieder einmal nur für schuldrechtliche Verpflichtungen,
also Kaufvorverträge, Kaufverträge, Time-Sharing u.a.. Sobald eine dingliche Wirkung
durch Rechtsgeschäft
entsteht, gilt der ausschliessliche dingliche Gerichtsstand nach Art. 22 Nr.1 EUGVVO, also dort, wo
die Immobilie liegt. Das spanische Recht folgt dieser grundsätzlichen Regel.
Daraus folgt im Einklang mit der Rechtswahlvereinbarung, dass eine schuldrechtliche Verpflichtung,
wie die Rückzahlung einer Anzahlung in Kaufvorverträgen vor deutschen Gerichten nach deutschem
Recht durchgesetzt werden kann. Negativ abzugrenzen ist damit, dass Rechtswahlvereinbarung als
auch Gerichtsstandvereinbarung in einem notariellen Kaufvertrag in Bezug auf eine spanische Immobilie
nicht wirksam vereinbart werden können.
Dagegen in Kaufvorverträgen
und Time-Sharing Verträgen,
die häufig streitanfällig sind, da übereilt geschlossen, deutsches Recht und deutscher
Gerichtsstand zum Schutz vereinbart werden sollten.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
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