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Immobilienkauf mit Hypothek


– Zwangsversteigerung in Spanien -

Heutzutage wird ein Grossteil der Immobilienkäufe in Spanien mit Darlehen finanziert.
Diese Darlehen werden mit Hypotheken abgesichert.
In der Regel werden die Hypotheken von Banken angefordert. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis stundet und eine Hypothek als Sicherheit erhält.

Wird das Darlehen nicht mehr bezahlt, greift der Hypothekengläubiger zu seiner Garantie und die Zwangsversteigerung wird eingeleitet.

Hierbei gibt es zahlreiche Formalitäten zu erfüllen, so dass der Gläubiger als auch der Schuldner, sei es für die Durchsetzung seiner Rechte als auch zur Verteidigung seines Eigentums an der spanischen Immobilie anwaltlicher Hilfe bedarf.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten aus einer Hypothek zu vollstrecken.

Entweder wird direkt die notarielle Hypothekenbestellungsurkunde als Titel verwendet und die gerichtliche Vollstreckung eingeleitet oder es wird die aussergerichtliche Zwangsversteigerung eingeleitet.

Die aussergerichtliche Zwangsversteigerung hat folgende Voraussetzungen:
  1. Zuständig ist der Notar, wo die Immobilie gelegen ist.
  2. Der Gläubiger sollte autorisiert sein, die Verkaufsurkunde zeichnen zu können.
  3. Der Preis der Immobilie muss festgelegt sein.
  4. Die im Grundbuch eingetragene Bestellungsurkunde der Hypothek muss beim Notar vorgelegt werden.
  5. Der Notar erlässt eine ultimative Zahlungserinnerung mit Androhung der Zwangsversteigerung.
  6. Dem Eigentümer des Grundstücks wird die Möglichkeit gegeben, die Schuld zu bezahlen und die Zwangsversteigerung abzuwenden oder daran teilzunehmen.
  7. Nach Ablauf von 30 Tagen wird die Zwangsversteigerung vor dem Notar innerhalb von 20 Tagen angekündigt.
  8. In der Mitteilung des Termines der Zwangsversteigerung, wird zugleich der Termin für die erste, zweite und dritte Versammlung zur Zwangsversteigerung bekanntgegeben.
    In der ersten Versammlung gilt der Nennwert in der Bestellungsurkunde der Hypothek, der nicht unterschritten werden darf.
    Sollte kein Zuschlag erfolgen, hat der Gläubiger das Recht innerhalb von 5 Tagen selbst die Immobilie zu erwerben. Die schuldrechtliche Forderung wird damit erfüllt.
  9. Erwirbt der Gläubiger nicht, wird die zweite Versammlung zur Zwangsversteigerung durchgeführt. Der Mindestzuschlagswert beträgt 75 % des Nennwertes.
    Der Gläubiger kann mitbieten oder bei fehlenden Zuschlag wieder selbst erwerben.
  10. In der dritten Versammlung zur Zwangsversteigerung gilt kein Mindestwert mehr.
Zu bemerken ist, dass der Gläubiger in jeder Versammlung zur Zwangsversteigerung mitbieten kann, ohne eine Deposit zu hinterlegen.


Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007