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Fiskalvertreter Spanien - Steuerrepräsentant Spanien
Unsere deutsch und spanischsprachige Kanzlei übernimmt für deutsche und spanische Unternehmer
und Privatpersonen die Fiskalvertretung in Deutschland, Spanien, auf Teneriffa und den anderen
Kanarischen Inseln.
Angemerkt sei, dass die Kanarischen Inseln nicht zum europäischen
Umsatzsteuergebiet gehören und damit umsatzsteuerlich wie ein Drittland behandelt werden.
Die Fiskalvertretung in Spanien ist für deutsche Unternehmer und Privatpersonen
sehr wichtig, wenn sie in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt und damit Steuersitz haben,
jedoch in Spanien Immobilien oder andere Vermögensgüter halten.
Sehr häufig kommt es vor, dass die Fiskalvertretung in Spanien nicht vorgenommen wird und
dadurch schwerwiegende Vermögensschäden entstehen, die bis zur Enteignung der Vermögensgüter
in Spanien führen können.
Eine Vielzahl der Anfragen ersuchen eine Fiskalvertretung in Spanien, die nach gesetzlichen
Vorschriften nicht verlangt wird.
Wir bieten Ihnen einen Überblick, wann eine Fiskalvertretung
in Spanien in Erwägung zu ziehen ist oder gar Verpflichtung darstellt.
- Private Eigentümer einer Immobilie in Spanien benötigen keinen Fiskalvertreter, obwohl es zu
empfehlen ist, da gerade bei Grundstückseigentümern, die keine Postadresse in Spanien haben,
wichtige Zustellungen nicht entgegengenommen werden. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche
Zustellung wirksam und ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig.
- Jede spanische Gesellschaft, auch sogenannte Vermögensgesellschaften, die nur eine Immobilie
verwalten, sollte einen Geschäftsführer mit Steuerwohnsitz in Spanien haben.
- Unternehmer, die aus einen Drittland Waren in die europäische Union einführen, sollten in einem
EU Land einen Steuerrepräsentanten haben.
- Europäische Unternehmer, die in Spanien Steuerschuldner der spanischen Umsatzsteuer, IVA, sind,
müssen einen Fiskalvertreter in Spanien haben. Davon zu unterscheiden, ist die freiwillige Ernennung
eines Steuerrepräsentanten in Spanien für das Rückforderungsverfahren von gezahlter spanischer
Umsatzsteuer, IVA.
- Unternehmer, die in Spanien eine Betriebsstätte unterhalten, jedoch im übrigen nicht
Steuerresident sind, haben die Pflicht, einen Steuerrepräsentanten zu benennen.
- Deutsche Unternehmer , die in Spanien keine Betriebsstätte unterhalten, aber bestimmte
Dienstleistungen ausüben. Typisches Beispiel sind qualifizierte Bauarbeiten in Spanien,
die von deutschen Ingenieuren angeleitet werden. Der Auftrag wurde von einer spanischen
Firma erteilt. Dieser Tatbestand löst schon die Pflicht zur Fiskalvertreterbestellung aus.
Hinzu kommt in diesen Fällen, dass ebenso gegenüber der spanischen Aufsichtsbehörde für
Arbeitssicherheit ein Rechtsvertreter verlangt wird.
- Deutsche Erbengemeinschaften, die in Spanien Vermögen halten, müssen einen
Fiskalvertreter benennen.
- Dies gilt ebenso für einzelne natürliche Personen, die Alleinerben in Spanien sind.
In Grenzfällen kann erst nach Aufforderung durch die spanische Finanzbehörde ein Fiskalvertreter
bestellt werden.
Fiskalvertretung unserer deutsch-spanischen Kanzlei ist professionell und in Händen von
Rechtsanwälten, Abogados und Betriebswirte, die Ihre Interessen in Spanien und Deutschland kompetent
und zuverlässig wahrnehmen.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
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