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Erbschaftssteuer in Spanien

In der Reihe zum Erben und Vererben in Spanien informiert Sie Ihr deutschsprachiger Rechtsanwalt in Spanien über die Bewertungsproblematik im spanischen Steuerrecht.

Im spanischen Steuerrecht ist die Bewertung von Gegenständen immer wieder ein Streitpunkt.

Nachdem zum Beispiel die Verjährung im spanischen Erbschaftssteuerrecht nicht mehr durch blosses Abwarten eintritt, sind viele Erben von Eigentümern spanischer Immobilien gezwungen, eine Erbschaftssteuererklärung in Spanien abzugeben und darin ihre spanische Immobilie selbst zu bewerten. Selbstverständlich ist die gesamte Erbschaft in Spanien zu bewerten und in der spanischen Steuererklärung anzugeben, jedoch besteht die Bewertungsproblematik insbesondere bei spanischen Immobilien und Grundstücken.

Stichtag der Bewertung ist der Todestag. Der Marktwert ist anzusetzen.

Die Steuerbehörde hat nach Art.57 spanische Abgabenordnung das Recht und die Pflicht diese Wertangabe zu überprüfen. Meistens wird die Immobilie von der spanischen Behörde höher bewertet und die Steuerzahllast wird dadurch erhöht.

Dann konsultieren die Erben der spanischen Immobilien ihren deutschen oder deutschsprachigen Rechtsanwalt in Spanien oder auch in Deutschland, um den Steuerbescheid anzufechten oder eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Bewertung abzugeben. Der Rechtsanwalt sollte im spanischen Steuerrecht Erfahrung haben. Er wird das Verfahren schildern, überprüfen, wie es zu einer solchen Bewertung kommt und kontrollieren, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben, bevor weitere Unkosten entstehen.

TIPP

Steuerrecht Spanien:

Eine Anfechtung ist vorzunehmen, wenn die Bewertung nicht realistisch ist und Verfahrensfehler vorliegen. Sollte eine Anfechtung unterbleiben, wird die Bewertung bestandskräftig, verbindlich und unanfechtbar. Hier ist auf die Rechtsmittelfrist zu achten. Zu beachten ist neben den Anfechtungsmöglichkeiten das Verfahren der Zweitbewertung durch einen eigenen Sachverständigen. Auch hier sind die kurzen Fristen zu beachten.

Bei der Bewertung von spanischen Immobilien oder auch Grundstücken ist wesentlich:
  1. Quadratmeterzahl
  2. Lage im Bebauuungsplan
  3. rechtmässig errichtetes Bauwerk
  4. Zustand, Alter
  5. Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufsmöglichkeiten, medizinische Versorgung, Schulen, Grünzonen, Freizeitwert
  6. Inhalt der Eintragung im Grundbuch
Hinweis:

Den Grundbuchauszug erhalten Sie bei uns in 48 Stunden zum Preis von 40.- Euro.

Erklärung der spanischen Erbschaftsannahme in der notariellen Urkunde

Hinweis:

Diese sollte von einem fachkundigen Rechtsanwalt im spanischen Erbschaftssteuerrecht vorbereitet werden, da diese als Erklärung des Erben, demselben zugerechnet wird, und grundsätzlich nicht mehr revidiert werden kann.

Marktwertermittlung durch Vergleich mit anderen Immobilien, die bereits bestandskräftig bewertet wurden.

Der Marktwert wird mit den Kosten verglichen, die beim Wiederaufbau entstehen würden. In der Regel wird der Mittelwert zwischen dem aktuellen Marktwert und den Kosten für den Wiederaufbau gewählt. Die Steuerbehörde sendet einen eigenen Bausachverständigen zum Immobilienstandort, wobei dieser meist nur von aussen die spanische Immobilie bewertet.

TIPP

Geben Sie in keinem Fall einen zu hohen Immobilienwert in der Steuererklärung an, da die Behörde diesen als verbindlich feststellen kann, selbst wenn sie einen niedrigeren Immobilienwert ermittelt.

Hinweis:

Beachten Sie, dass jede Comunidad Autónoma in Spanien die Erbschaftssteuer wesentlich gestalten kann. Nutzen Sie die qualifizierte Beratung in unseren Kanzleien in Madrid, Teneriffa, Marbella, Málaga, Salobreña, Almería und Valencia.

Nach Absprache stehen wir Ihnen gerne in ganz Spanien und Deutschland zu einer Beratung zur Verfügung.


Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007