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Erbschaftssteuer in Spanien
In der Reihe zum Erben und Vererben in Spanien informiert Sie Ihr deutschsprachiger Rechtsanwalt
in Spanien über die Bewertungsproblematik im spanischen Steuerrecht.
Im spanischen Steuerrecht ist die Bewertung von Gegenständen immer wieder ein Streitpunkt.
Nachdem zum Beispiel die Verjährung im spanischen Erbschaftssteuerrecht nicht mehr durch
blosses Abwarten eintritt, sind viele Erben von Eigentümern spanischer Immobilien gezwungen,
eine Erbschaftssteuererklärung in Spanien abzugeben und darin ihre spanische Immobilie
selbst zu bewerten. Selbstverständlich ist die gesamte Erbschaft in Spanien zu bewerten
und in der spanischen Steuererklärung anzugeben, jedoch besteht die Bewertungsproblematik
insbesondere bei spanischen Immobilien und Grundstücken.
Stichtag der Bewertung ist der Todestag. Der Marktwert ist anzusetzen.
Die Steuerbehörde hat nach Art.57 spanische Abgabenordnung das Recht und die Pflicht diese
Wertangabe zu überprüfen. Meistens wird die Immobilie von der spanischen Behörde höher bewertet
und die Steuerzahllast wird dadurch erhöht.
Dann konsultieren die Erben der spanischen Immobilien ihren deutschen oder deutschsprachigen
Rechtsanwalt in Spanien oder auch in Deutschland, um den Steuerbescheid anzufechten oder eine
schriftliche Stellungnahme zu dieser Bewertung abzugeben. Der Rechtsanwalt sollte im spanischen
Steuerrecht Erfahrung haben. Er wird das Verfahren schildern, überprüfen, wie es zu einer solchen
Bewertung kommt und kontrollieren, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben, bevor weitere
Unkosten entstehen.
TIPP
Steuerrecht Spanien:
Eine Anfechtung ist vorzunehmen, wenn die Bewertung nicht realistisch
ist und Verfahrensfehler vorliegen. Sollte eine Anfechtung unterbleiben, wird die Bewertung
bestandskräftig, verbindlich und unanfechtbar. Hier ist auf die Rechtsmittelfrist zu achten.
Zu beachten ist neben den Anfechtungsmöglichkeiten das Verfahren der Zweitbewertung durch
einen eigenen Sachverständigen. Auch hier sind die kurzen Fristen zu beachten.
Bei der Bewertung von spanischen Immobilien oder auch Grundstücken ist wesentlich:
- Quadratmeterzahl
- Lage im Bebauuungsplan
- rechtmässig errichtetes Bauwerk
- Zustand, Alter
- Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufsmöglichkeiten, medizinische Versorgung,
Schulen, Grünzonen, Freizeitwert
- Inhalt der Eintragung im Grundbuch
Hinweis:
Den Grundbuchauszug erhalten Sie bei uns in 48 Stunden zum Preis von 40.- Euro.
Erklärung der spanischen Erbschaftsannahme in der notariellen Urkunde
Hinweis:
Diese sollte von einem fachkundigen Rechtsanwalt im spanischen Erbschaftssteuerrecht
vorbereitet werden, da diese als Erklärung des Erben, demselben zugerechnet wird, und grundsätzlich
nicht mehr revidiert werden kann.
Marktwertermittlung durch Vergleich mit anderen Immobilien, die bereits bestandskräftig bewertet wurden.
Der Marktwert wird mit den Kosten verglichen, die beim Wiederaufbau entstehen würden.
In der Regel wird der Mittelwert zwischen dem aktuellen Marktwert und den Kosten für den Wiederaufbau
gewählt. Die Steuerbehörde sendet einen eigenen Bausachverständigen zum Immobilienstandort,
wobei dieser meist nur von aussen die spanische Immobilie bewertet.
TIPP
Geben Sie in keinem Fall einen zu hohen Immobilienwert in der Steuererklärung an,
da die Behörde diesen als verbindlich feststellen kann, selbst wenn sie einen niedrigeren
Immobilienwert ermittelt.
Hinweis:
Beachten Sie, dass jede Comunidad Autónoma in Spanien
die Erbschaftssteuer wesentlich
gestalten kann. Nutzen Sie die qualifizierte Beratung in unseren Kanzleien in Madrid, Teneriffa,
Marbella, Málaga, Salobreña, Almería und Valencia.
Nach Absprache stehen wir Ihnen gerne in ganz Spanien und Deutschland zu einer Beratung zur Verfügung.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
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