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Erbschaftssteuer in Spanien, Besonderheiten in Andalusien
Das spanische Erbschaftssteuerrecht findet Anwendung, wenn eine Immobilie in Spanien belegen ist,
gleichwohl dass der Immobilieneigentümer deutscher, schweizer oder anderer Nationalität angehört.
Innerhalb Spaniens wurden Regelungsbefugnisse in der Erbschafts- und Schenkungssteuer an die
einzelnen Länder (comunidades autónomas) abgetreten.
Diese hier genannten Sonderregelungen gelten in der Regel, wenn die Immobilie dort belegen ist und der
Erblasser als auch der Erbe in Andalusien ihren dauerhaften Wohnsitz haben, im übrigen gelten die
gesamtspanischen Regelungen.
Besonderheiten in der andalusischen Erbschaftssteuer:
- Erbschaften werden bis zur Besteuerungsgrundlage (base imponible) von 175.000.- Euro von
der Erbschaftssteuer freigestellt, wenn nahe Angehörige die Erben sind.
- die Immobilie, die im Familieneigentum steht, und wo der dauerhafte Wohnsitz begründet ist,
wird zu 99,99 % von der Erbschaftssteuer freigestellt, wenn Erblasser und Erbe dort
im Moment des Todesfalls ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Sollte nur der Erblasser dort
gewohnt haben, gilt die staatliche Regelung der vivienda habitual.
Unser Direktberatungsservice vor dem Immobilienkauf zur erbschaftssteuerlichen Planung, zur
allgemeinen Nachlassplanung und nach Eintritt eines Todesfall steht Ihnen in
Deutschland, Dreiländereck Schweiz, Österreich und in Spanien, Andalusien, in Städten wie
Almería, Nerja, Torrox, Málaga, Marbella zur Verfügung.
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Rechtslage: 27.8.2008
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