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CMR Haftung im internationalen Transportrecht
Für die Haftung des grenzüberschreitenden Strassengüterverkehrs gilt die CMR,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Abschluss eines Beförderungsvertrages von Waren im Strassenverkehr.
- Ladeort und Ablieferungsort der Ware müssen in verschiedenen Vertragsstaaten liegen.
Der Frachtführer haftet bereits aus Gefährdung der Ware, die zu einem Schaden führt.
TIPP:
Sollte bei der Verladung schon ein Verpackungsfehler erkennbar werden, ist dieser
sofort zu rügen und die Ware nur unter Vorbehalt der Haftungsfreistellung für Schäden an
der Ware zur Beförderung anzunehmen. Dann hat der Geschädigte die Beweislast, dass der
Schaden nicht auf den Verpackungsfehler zurückzuführen ist, sondern zwischen Übernahme
und Ablieferung eingetreten ist.
CMR - Haftungsgrenze:
Die Höchsthaftung beträgt 8,33 SZR je kg Rohgewicht einschliesslich
Verpackung und zuzüglich der Auslagen wie Zölle, wobei SZR für Sonderziehungsrechte steht.
Der Wert der Sonderziehungsrechte wird im Bundesanzeiger angegeben. Die Wertfeststellung
erfolgt am Tag der Fällung des letztinstanzlichen Urteils. Bei vorsätzlichem Verhalten
des Frachtführers und seiner Bediensteten sowie bewusster Leichtfertigkeit ist nach Art.29
CMR die Haftungshöchstgrenze nicht anwendbar.
Lieferfristüberschreitung:
Die Haftung ist nach Art.23 Abs.5 CMR auf das Frachtentgelt
beschränkt.
WICHTIG:
Beachten Sie die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach Art.32 CMR. Jedoch
ist der Verjährungsbeginn abhängig von der Schadensart.
TIPP für Frachtführer:
Die Geldansprüche für die Beförderung verjähren nach 15 Monaten,
nach der Fälligkeit des Frachtanspruches. Da der Frachtanspruch nicht nach CMR geregelt wird,
sondern nach dem Recht des Staates, in dem die Hauptniederlassung des Frachtführers und der
Verlade- oder Entladeort liegt, ist die Fälligkeit des Geldanspruches entsprechend dem
jeweiligen nationalen Recht zu bestimmen.
Nutzen Sie unser Fachwissen, Ihre Rechte rechtzeitig geltend zu machen.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
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