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Nachlassabwicklung Spanien
In der Praxis beschäftigt uns sowohl in der deutschen Kanzlei als auch in unseren spanischen
Kanzleien die Nachlassabwicklung in Spanien.
Deutsche Staatsbürger, die in Spanien Immobilieneigentum besitzen, versterben.
Die Erben treten an uns heran, mit dem Wunsch, die spanische Immobilie
auf die Erben umzuschreiben. Damit beginnt die sogenannte Nachlassabwicklung.
Hinter dem Begriff „Umschreibung“ versteckt sich eine aufwendige Erbschaftsannahme mit einer
darauffolgenden Erbschaftssteuererklärung in Spanien, die ein Laie ohne Spanischkenntnisse nur
in den seltensten Fällen alleine zufriedenstellend abwickeln kann.
Deshalb bieten wir Ihnen die vollständige Nachlassabwicklung an, die durch unsere Erfahrung
schnell und zuverlässig an allen unseren 12 spanischen Kanzleistandorten durchgeführt wird.
Als Erbe können Sie eine gewisse Vorarbeit leisten, so dass wir alle notwendigen Dokumente in
Händen halten, um in Spanien tätig werden zu können.
Erforderliche Dokumente:
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Internationale Sterbeurkunde, apostilliert und übersetzt
- Erbschein übersetzt und mit Apostille versehen
- Spanische Steuernummer des Verstorbenen und des Erben
- Reisepässe des Verstorbenen und der Erben
- Nachweise des Verwandtschaftsverhältnisses der Erben
- Kaufvertragsurkunde der spanischen Immobilie
Die Erbschaftssteuererklärung muss in Spanien innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall
abgegeben werden.
Diese Erbschaftssteuer kann auf die deutsche Erbschaftssteuer proportional nach deutschem
Erbschaftssteuerrecht angerechnet werden. Hierzu ist selbstverständlich erforderlich,
dass in Deutschland ebenso Erbschaftssteuer zu bezahlen ist.
Hinweis: Die bisherige Gesetzeslücke, die Verjährung der Erbschaftssteuer in Spanien
abwarten zu können, wenn der Todesfall nicht in Spanien eintrat, ist seit 1.1.2003
nicht mehr gegeben. Daraus folgt, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt,
wenn eine spanische Behörde von dem Todesfall Kenntnis erlangt hat und nicht mit dem Tage des Todes.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
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